Rechtliches

§ 27 Verbände

(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.

Anmerkung: Die Critical Mass darf also auf der Straße fahren, egal ob Radwege da sind oder nicht. Ganz genau genommen nur zu zweit nebeneinander. Das würde jedoch in der Praxis gerade bei höherer Teilnehmerzahl dazu führen, dass die Critical Mass sehr lang wird und dann den Verkehr behindert. Wenn die Polizei jedoch darauf besteht wird die Critical Mass sich daran halten.


(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

Anmerkung: Da die Critical Mass nicht so lang ist sollten keine Zwischenräume für den übrigen Verkehr nötig sein.


(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

Anmerkung: Als eine Gruppe FahrradfahrerInnen die zusammen auf der Straße fahren, sind wir eindeutig als Verband zu erkennen.